Was ist passiert?
Ab dem 27. September 2026 gelten in der gesamten EU neue Regeln dafür, wie Unternehmen gegenüber Verbrauchern über Umwelt und Nachhaltigkeit werben dürfen. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie, formal die Richtlinie (EU) 2024/825. Sie ändert die EU-Lauterkeitsrichtlinie (UCPD 2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (CRD 2011/83/EU) und muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht überführt werden.
Zwei Beispiele aus dem deutschsprachigen Raum. Deutschland war früh dran: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 43). Österreich war spät dran: Der Nationalrat beschloss die UWG-Novelle erst am 7. Juli 2026, kundgemacht wurde sie am 28. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 58/2026).
Wichtig ist der Unterschied zwischen Verkündung und Geltung. In beiden Ländern stehen die neuen Regeln längst im Gesetzblatt, anzuwenden sind sie erst ab dem 27. September 2026. Bis dahin bleiben rund sechs Wochen.
Und hier liegt der Punkt, der in der Berichterstattung meist untergeht: Die Richtlinie ist einheitlich, die nationalen Umsetzungen sind es nicht. Das gilt besonders für Übergangsregelungen und dafür, wie sie ausgelegt werden. Ein Unternehmen, das nur in einem Land verkauft, hat es mit einem Regelwerk zu tun. Ein Unternehmen, das in mehreren EU-Ländern verkauft, hat es mit einem Stichtag und mehreren nationalen Ausgestaltungen zu tun. Österreich ist dafür das aktuellste Beispiel, dazu unten mehr.
Wer ist wirklich betroffen?
Kurze Antwort: fast jeder, der Verbrauchern gegenüber etwas über Umwelt oder Nachhaltigkeit behauptet. EmpCo kennt keine Schwellenwerte. Es gibt keine Mitarbeitergrenze, keine Umsatzgrenze und keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wenn du an Verbraucher in der EU verkaufst und dabei mit Umwelteigenschaften wirbst, gilt die Regel für dich.
Die KMU-Regelungen, an die sich viele erinnern, stammen aus der Diskussion um die Green Claims Directive und nicht aus EmpCo. Das sind zwei verschiedene Rechtsakte.
Das ist auch der wichtigste Unterschied zur Berichtspflicht, an die viele beim Stichwort Nachhaltigkeitsregulierung zuerst denken. Die CSRD hat mit dem Omnibus-Paket klare Schwellen bekommen, mehr als 1.000 Mitarbeitende und über 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Rund 80 Prozent der ursprünglich betroffenen Unternehmen sind dadurch herausgefallen. Bei EmpCo passiert das nicht. Wer aus der CSRD gefallen ist, ist deswegen nicht aus EmpCo raus. Für viele mittelständische Unternehmen ist EmpCo damit die erste Nachhaltigkeitsregel, die sie unmittelbar und ohne Übergangsstufe trifft.
Der Auslöser ist nicht deine Branche, sondern dein Satz. Konkret betroffen bist du, wenn einer dieser Punkte auf dich zutrifft:
- Du stellst her oder bedruckst. Produkte, Verpackungen, Etiketten, Beipackzettel, Displays. Hersteller außerhalb der EU sind ebenfalls erfasst, sobald sie an Verbraucher in der EU verkaufen.
- Du handelst. Stationär oder online. Und zwar auch dann, wenn der Claim gar nicht von dir stammt, sondern vom Hersteller. Wer einen Herstellerclaim gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern selbst verwendet, kann dafür lauterkeitsrechtlich verantwortlich sein.
- Du betreibst eine Plattform oder einen Marktplatz. Überall dort, wo du Produktangaben in eigener Darstellung ausspielst, filterst oder als Nachhaltigkeitsauswahl bewirbst.
- Du verkaufst Dienstleistungen an Verbraucher. Tourismus, Gastronomie, Energie, Banken und Versicherungen, Telekommunikation, Mobilität. Dort sitzen erfahrungsgemäß besonders viele pauschale Umweltaussagen, weil es kein physisches Produkt gibt, an dem sich eine Angabe von selbst konkretisiert.
Nicht nur B2C: der erweiterte Kreis
EmpCo und die dahinterstehende Lauterkeitsrichtlinie richten sich unmittelbar an Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Ein reiner B2B-Lieferant wird nicht schon deshalb unmittelbarer Adressat, weil sein Kunde an Verbraucher verkauft. Daraus wird oft geschlossen, reines B2B sei damit außen vor. Dieser Schluss greift zu kurz, und zwar aus vier Gründen.
Die Anforderungen werden vertraglich weitergereicht. Für B2B-Lieferanten kann EmpCo auch ohne unmittelbare B2C-Adressierung erhebliche wirtschaftliche Wirkung entfalten: Händler reichen Compliance-, Nachweis- und Haftungsanforderungen vertraglich entlang der Lieferkette weiter. Der Handelsverband Österreich empfiehlt seinen Mitgliedern genau das, nämlich sich die EmpCo-Konformität vom Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen und sich vertraglich schad- und klaglos halten zu lassen. Ab einem selbst gesetzten Stichtag vor dem 27. September soll nur noch Ware angenommen werden, deren Konformität nachgewiesen ist.
Vertragliche Absicherung ersetzt keine eigene Prüfung. Das gilt in die andere Richtung: Wer als Händler einen Claim gegenüber Verbrauchern verwendet, kann seine Außenverantwortung durch Freistellungsvereinbarungen mit dem Lieferanten grundsätzlich nicht beseitigen. Solche Klauseln regeln, wer am Ende zahlt, nicht, wer gegenüber Verbrauchern und Mitbewerbern einsteht.
Deine Gestaltung reist mit. Wer ausschließlich an den Handel liefert, aber Verpackung, Etikett, Datenblatt oder Produktabbildung gestaltet, formuliert den Satz, den am Ende eine Verbraucherin liest. Kommt die eigene Darstellung unverändert beim Verbraucher an, kann darin eine eigene verbrauchergerichtete Geschäftspraktik liegen, unabhängig davon, an wen die Rechnung geht. Das ist der klassische B2B2C-Fall, und er ist eine Frage des Einzelfalls, kein Automatismus.
Das nationale Lauterkeitsrecht reicht weiter als die schwarze Liste. In Deutschland schützt das Irreführungsverbot in § 5 UWG nicht nur Verbraucher, sondern ausdrücklich auch sonstige Marktteilnehmer und Mitbewerber. Eine irreführende Umweltaussage in einer reinen B2B-Broschüre ist also angreifbar, nur eben über den allgemeinen Irreführungstatbestand statt über die neuen Verbote der schwarzen Liste. In Österreich ist die Konstruktion vergleichbar.
Dazu kommt ein praktischer Punkt: Die meisten Unternehmen haben genau eine Website, und die lesen beide Zielgruppen. Sobald ein Teil verbrauchergerichtet ist, wird die Abgrenzung zur Auslegungsfrage. Behandle die Grenze zwischen B2B und B2C deshalb nicht als Ausrede, sondern als Prioritätenfrage. Zuerst kommt weg, was Verbraucher direkt erreicht. Danach das, was über deine Kunden bei Verbrauchern landet. Zuletzt die reine B2B-Kommunikation, die aber ebenfalls wahr sein muss.
Was ab dem Stichtag verboten ist
Der schärfste Teil der Neuregelung steht auf der schwarzen Liste. Was dort steht, ist ohne Prüfung im Einzelfall unzulässig. Es kommt also nicht darauf an, ob eine Aussage jemanden tatsächlich getäuscht hat, und du kannst dich nicht damit verteidigen, dass sie ehrlich gemeint war.
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. Wörter wie umweltfreundlich, grün, öko, klimafreundlich, naturschonend oder biologisch abbaubar sind unzulässig, wenn du keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst. Der Ausweg ist die Konkretisierung: Wird die Aussage im selben Medium klar und hervorgehoben erläutert, ist es gar keine allgemeine Umweltaussage mehr. Ein Beispiel für eine zulässige Konkretisierung nennt der Handelsverband Österreich in seinem Q&A vom Juli 2026: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energien stammen aus erneuerbaren Quellen".
- Klimaneutral auf Kompensationsbasis. Produktbezogene Aussagen wie klimaneutral oder CO2-neutral, die sich auf den Kauf von Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette stützen, fallen unter das neue Verbot. Der Bundesgerichtshof hatte den Weg dorthin bereits geebnet, in der Entscheidung I ZR 98/23 zur Werbung mit dem Begriff klimaneutral.
- Nachhaltigkeitssiegel ohne Grundlage. Verboten ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde noch auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht. Es gibt also zwei zulässige Wege, und wer keinen davon gehen kann, muss das Siegel weglassen. Das hauseigene Blatt-Logo ohne dahinterliegende Zertifizierung fällt damit weg. Eine allgemeine Positivliste zulässiger privater Siegel existiert nicht, die Beurteilung bleibt im Einzelfall bei dem, der das Siegel anbringt oder verwendet.
- Teilaspekt als Gesamtaussage. Die Angabe „aus Recyclingmaterial" ist unzulässig, wenn nur die Verpackung gemeint ist, das Produkt selbst aber nicht.
- Gesetzliche Pflichten als Besonderheit. Wer bewirbt, was ohnehin für alle Anbieter gilt, wirbt unzulässig. Das trifft mehr Formulierungen, als die meisten Marketingteams vermuten.
- Zwei weitere Fälle sind ebenfalls verboten, aber erst nach einer Prüfung im Einzelfall. Sie stehen nicht auf der schwarzen Liste, sondern beim erweiterten Irreführungstatbestand:
- Versprechen für die Zukunft ohne Plan. Aussagen wie klimaneutral bis 2030 brauchen einen belastbaren, überprüfbaren und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan. Ohne diesen Unterbau sind sie irreführend.
- Irrelevante Vorteile. Erfasst ist insbesondere das Bewerben eines Vorteils, der für Verbraucher ohne Bedeutung ist und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder des Unternehmens ergibt. Das plakative Beispiel ist glutenfreies Wasser. Dass ein Merkmal auch bei Wettbewerbsprodukten vorkommt, macht die Werbung damit für sich genommen noch nicht unzulässig.
Der Unterschied ist praktisch wichtig. Bei der schwarzen Liste hilft dir keine Argumentation, dort hilft nur Ändern. Bei den Einzelfällen entscheidet, wie gut deine Nachweise sind.
Bio: zwei Fragen, die nicht vermischt werden dürfen
Ein Sonderfall, der in der Praxis regelmäßig durcheinandergeht, weil zwei getrennte Prüfungen zusammenfallen.
- Erstens: Darf ich ein Bio-Siegel verwenden? Das ist eine Frage der Siegelregelung. Ein rechtmäßig verwendetes, staatlich geregeltes Bio-Kennzeichnungssystem ist etwas anderes als ein selbst erfundenes Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem.
- Zweitens: Darf ich wegen Bio zusätzlich „umweltfreundlich" sagen? Das ist eine Frage der allgemeinen Umweltaussage, und dafür braucht es eine anerkannte hervorragende Umweltleistung. Aus der Zulässigkeit des Siegels folgt also nicht automatisch die Zulässigkeit eines generischen Umweltclaims daneben.
Für Österreich gibt es dazu eine vergleichsweise weitgehende Auslegung des zuständigen Ministeriums, die auch die EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 sowie darauf aufbauende nationale, regionale und private Standards in Betracht zieht. Diese Klarstellung steht allerdings nur auf der Website des Ministeriums, nicht im Gesetz und nicht in den Erläuterungen, und ist damit rechtlich nicht verbindlich. Wer sich darauf stützt, sollte das bewusst tun.
Nicht nur Claims: die neuen Pflichtangaben
Ein weiterer Teil der Neuregelung betrifft zahlreiche Webshops unmittelbar, geht in der Greenwashing-Debatte aber fast immer unter. EmpCo erweitert auch die vorvertraglichen Informationspflichten aus der Verbraucherrechterichtlinie, unter anderem zur gesetzlichen Gewährleistung, zu Haltbarkeitsgarantien, zu Softwareaktualisierungen und zur Reparierbarkeit. Welche dieser Angaben dich konkret treffen, hängt vom Produkt ab, sie treffen also nicht jeden Shop identisch.
Wichtig ist die organisatorische Konsequenz: Das ist ein anderes Arbeitspaket als die Claims. Es betrifft nicht die Werbetexte, sondern die Produktdetailseite, die Shop-Templates und die Datenpflege. Wenn bei dir Marketing für Claims und Entwicklung für Templates zuständig ist, brauchst du hier zwei Stränge parallel, nicht einen nach dem anderen. Sechs Wochen sind dafür knapp.
Der Zeitplan im Überblick
Meilenstein | Datum |
EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 in Kraft | 26. März 2024 |
Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten | 27. März 2026 |
Deutschland: Verkündung im Bundesgesetzblatt | 19. Februar 2026 |
CPC-Netz veröffentlicht das Common Understanding zu Altbeständen | 30. Juni 2026 |
Österreich: Beschluss im Nationalrat | 7. Juli 2026 |
Österreich: Kundmachung (BGBl. I Nr. 58/2026) | 28. Juli 2026 |
Anwendungsstichtag EU-weit | 27. September 2026 |
Österreich: Ende der dreijährigen Übergangsregel | 27. September 2029 |
Deutschland: keine vergleichbare Übergangsregel
Deutschland setzt die Richtlinie ohne eine gesonderte Übergangsregel für Altbestände um. Am 27. September 2026 gilt sie, für neue wie für bestehende Produkte, für neue wie für alte Materialien.
Die neuen Definitionen stehen in § 2 Abs. 2 UWG, darunter die allgemeine Umweltaussage, das Nachhaltigkeitssiegel und die Umweltaussage als Oberbegriff. Der Irreführungstatbestand in § 5 wurde erweitert, unter anderem um ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, dazu kommen die Regeln zu irrelevanten Vorteilen und zu zukunftsbezogenen Umweltaussagen. Die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wächst um die Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d.
Beim Sanktionsrahmen lohnt Genauigkeit, weil die kursierende Zahl regelmäßig falsch verwendet wird. Die vier Prozent des Jahresumsatzes sind kein Standardbußgeld für jeden Einzelverstoß. Sie sind der Obergrenzenrahmen für koordiniert verfolgte, weitverbreitete Verstöße. In Deutschland steht der Rahmen in § 19 UWG: bis 50.000 Euro im Grundfall, bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes, wenn der Umsatz im Vorjahr über 1,25 Millionen Euro lag, und bis zwei Millionen Euro, wenn sich der Umsatz nicht schätzen lässt. Das praktisch wahrscheinlichere Risiko ist ohnehin ein anderes: Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung, dazu der Aufwand, Verpackungen und Kampagnen kurzfristig zu ändern.
Österreich: eine dreijährige Übergangsregel für Waren
Österreich hat in § 44 Abs 16 UWG eine Übergangsbestimmung aufgenommen. Sie beschränkt für drei Jahre bestimmte zivilrechtliche Ansprüche wegen der neuen EmpCo-Vorschriften, sofern die betroffene Ware bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde.
Das ist kein umfassender materiell-rechtlicher Schutz, sondern eine eng zugeschnittene Beschränkung. Drei Punkte gehören dazu.
- Erstens: es geht um zivilrechtliche Ansprüche. Betroffen ist die private Rechtsdurchsetzung, also Klagen von Mitbewerbern, Schutzverbänden und Verbraucherorganisationen. Die behördliche Durchsetzung über das europäische CPC-Verfahren wird davon nicht erfasst.
- Zweitens: der Anknüpfungspunkt ist die Ware. Die Regel stellt auf Waren und deren Inverkehrbringen ab, nicht auf das Medium, in dem kommuniziert wird. Daraus lässt sich weder ableiten, dass jede Online-Aussage über eine Altware automatisch geschützt ist, noch dass sie automatisch ausgenommen wäre. Rechtsprechung zur neuen Bestimmung gibt es noch nicht.
- Drittens: der Begriff Inverkehrbringen ist nicht eigenständig definiert. Weder die Richtlinie noch § 44 Abs 16 UWG definieren ihn. Das zuständige Ministerium stellt in seinen unverbindlichen Klarstellungen grundsätzlich auf die erstmalige Bereitstellung am Markt ab, wobei je nach Warenart sektorspezifische Vorschriften vorgehen können. Für Verpackungsmaterial kursieren weitergehende Auslegungen, dazu fehlt aber ebenfalls jede Rechtsprechung.
Zur Beweislast: Grundsätzlich dürfte der Kläger darlegen und beweisen müssen, dass die Ware nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Eine spezielle Beweislastregel enthält § 44 Abs 16 UWG allerdings nicht. Da Informationen über Produktions-, Liefer- und Inverkehrbringungszeitpunkte typischerweise beim beklagten Unternehmen liegen, sind Beweiserleichterungen oder eine Verschiebung der Beweislast im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Warum die Übergangsregel kein Planungshorizont ist
Zwei Entwicklungen sprechen dagegen, die österreichische Regel als verlässlichen Zeitpuffer zu behandeln.
Die erste betrifft die Position auf EU-Ebene. Am 30. Juni 2026 hat das CPC-Netz, der Verbund der nationalen Verbraucherschutzbehörden, ein Common Understanding zu Altbeständen veröffentlicht, das die EU-Kommission in ihre FAQ zur Richtlinie übernommen hat. Der Grundsatz dort lautet, dass auch Altbestände den EmpCo-Vorgaben entsprechen müssen und Unternehmen sich unverzüglich und in gutem Glauben in Richtung Compliance bewegen sollen. Die österreichische Bestimmung und die Kommissionsposition liegen damit nicht deckungsgleich.
Die zweite betrifft die Regel selbst. Am 7. Juli 2026, dem Tag des Nationalratsbeschlusses, veröffentlichte Greenpeace ein Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Franz Leidenmühler, Vorstand des Instituts für Europarecht an der Johannes Kepler Universität Linz. Sein Befund: Mit der dreijährigen Schonfrist würden, so das Gutachten, „unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtungen aus der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verletzt". Greenpeace hat angekündigt, Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen und damit ein Vertragsverletzungsverfahren anzustoßen.
Für die Planung heißt das: Die Regel ist geltendes österreichisches Recht und wird nicht von heute auf morgen verschwinden. Wie weit sie in der Praxis trägt, ist damit aber nicht gesagt. Wer sie als drei Jahre Aufschub für sämtliche Altbestände einplant, plant auf einer Annahme, nicht auf einer gesicherten Lage.
Was die Behörden zu Altbeständen sagen
Das Common Understanding ist rechtlich nicht verbindlich, für die private Rechtsdurchsetzung spielt es keine Rolle. Als Signal, wie Behörden ab dem Stichtag vorgehen, ist es trotzdem aufschlussreich.
Treten echte Übergangsschwierigkeiten auf, sollen Behörden zuerst informieren und aufklären, bevor sie sanktionieren. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen konkrete und dokumentierte Maßnahmen zur Korrektur eingeleitet hat. Wer nichts dokumentiert, kann sich darauf nicht berufen. Kommt es aus nachvollziehbaren Gründen zu Verzögerungen, etwa weil sonst große Mengen an Lagerbeständen oder Verpackungen vernichtet werden müssten, sollen die Behörden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgehen.
Für Online-Inhalte ist das Dokument ausdrücklich strenger. Es geht davon aus, dass sich digitale Inhalte leicht korrigieren lassen, und erwartet deshalb, dass entsprechende Aussagen bis zum 27. September 2026 entweder entfernt oder berichtigt sind.
Der blinde Fleck: die eigene Website
In fast allen Gesprächen dreht sich die Vorbereitung um Verpackungen und Etiketten. Das ist verständlich, weil dort die Kosten sichtbar werden. Trotzdem gehört der digitale Bestand nach vorne, und zwar aus drei praktischen Gründen.
Erstens erwarten die Behörden genau dort die schnellste Korrektur, weil digitale Inhalte ohne Vernichtung von Material änderbar sind. Zweitens ist online alles öffentlich einsehbar, für Mitbewerber, für Verbände, für Behörden, ohne dass jemand ein Regal betreten muss. Drittens ist der Bestand meist größer als gedacht: Produktseiten, Kategorietexte, Landingpages aus alten Kampagnen, Blogbeiträge, Pressemitteilungen im Newsroom, Karriereseiten, PDF-Downloads, Bildunterschriften, Alt-Texte und die Social-Media-Historie.
Für alte Inhalte, die du nicht einzeln überarbeiten willst, gibt es zwei gangbare Wege: eine inhaltliche Richtigstellung direkt am Inhalt oder die Überführung in ein klar gekennzeichnetes Archiv mit deutlichem Hinweis auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Ein pauschaler Disclaimer im Sinne von „Achtung, alte Rechtslage" reicht nicht, gefragt ist eine echte Richtigstellung.
Was du in den nächsten sechs Wochen tun solltest
- Bestand aufnehmen. Liste alles auf, worauf Umweltaussagen stehen: Website, Shop, Anzeigen, Social Media, Verpackungen, Etiketten, Kataloge, Messematerial, Newsletter, Vertriebsunterlagen. Ohne diese Liste priorisierst du blind.
- Nach Risiko sortieren, nicht nach Aufwand. Was auf der schwarzen Liste steht, ist ohne Einzelfallprüfung unzulässig und gehört zuerst weg. Erst danach kommen die Fälle, die von einer Bewertung im Einzelfall abhängen.
- Online zuerst. Digitale Inhalte sind am leichtesten zu finden, am schnellsten zu ändern, und genau dort erwarten die Behörden die zügigste Korrektur. Sie gehören an den Anfang, nicht ans Ende der Liste.
- Siegel klären. Für jedes verwendete Siegel brauchst du die Antwort auf eine Frage: staatlich festgesetzt oder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhend? Wenn beides nein, muss es weg. Und die zweite Frage gleich mit: Trägt das Siegel auch einen generischen Umweltclaim daneben, oder eben nicht?
- Konkretisieren statt streichen. Nicht jede Umweltaussage muss verschwinden. Viele werden zulässig, wenn du sie im selben Medium klar und hervorgehoben konkretisierst. Das ist meist die bessere Antwort als der Rückzug aus dem Thema.
- Den Shop getrennt einplanen. Die erweiterten Informationspflichten zu Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit sind Template- und Datenarbeit, nicht Textarbeit. Der Strang läuft parallel, nicht danach.
- Ländermatrix statt Einheitsplan. Wenn du in mehreren EU-Ländern verkaufst, halte fest, welche nationale Umsetzung für welchen Markt gilt und welche Übergangsregeln es dort gibt. Ein einziger Plan für alle Märkte unterschätzt die Unterschiede.
- Dokumentieren. Halte fest, was du wann geprüft und geändert hast, samt Belegen für die Aussagen, die bleiben. Das brauchst du zweimal: für die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörden und für den Fall, dass jemand abmahnt.
- Lieferanten anschreiben. Wenn du fremde Claims übernimmst, hol dir die Bestätigung schriftlich, und zwar jetzt, nicht im September.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt EmpCo genau?
Ab dem 27. September 2026, EU-weit. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endete bereits am 27. März 2026, das ist aber nicht der Tag, ab dem die Regeln für dich gelten. - Gilt EmpCo auch für kleine Unternehmen?
Ja. Es gibt keine Schwellenwerte, weder bei Mitarbeitenden noch beim Umsatz, und keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die KMU-Regelungen, an die sich viele erinnern, stammen aus der Green Claims Directive und nicht aus EmpCo. - Ich bin nach dem Omnibus-Paket nicht mehr CSRD-pflichtig. Betrifft mich EmpCo trotzdem?
Ja. Das sind zwei verschiedene Regelwerke. Die CSRD regelt, worüber du berichten musst, EmpCo regelt, wie du werben darfst. Die Befreiung von der einen Pflicht sagt nichts über die andere. - Gilt EmpCo auch im B2B?
Die neuen Verbote richten sich unmittelbar an Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern. Ein reiner B2B-Lieferant wird nicht schon deshalb unmittelbarer Adressat, weil sein Kunde an Verbraucher verkauft. Wirtschaftlich kann EmpCo trotzdem stark durchschlagen, weil Händler Compliance-, Nachweis- und Haftungsanforderungen vertraglich entlang der Lieferkette weiterreichen. Dazu kommt, dass das Irreführungsverbot in § 5 UWG in Deutschland auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer schützt. - Darf ich klimaneutral noch verwenden?
Nicht als produktbezogene Aussage, die auf Kompensation außerhalb deiner Wertschöpfungskette beruht. Reduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette darfst du weiterhin belegen und benennen, dann aber konkret statt pauschal. - Was passiert mit Ware, die schon im Regal steht?
Das hängt vom nationalen Recht ab. Österreich beschränkt für drei Jahre bestimmte zivilrechtliche Ansprüche, wenn die Ware vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurde. Deutschland kennt keine vergleichbare Regel. Die Position auf EU-Ebene ist zurückhaltender: Nach dem Verständnis der Verbraucherschutzbehörden müssen auch Altbestände den Vorgaben entsprechen. Verlass dich also nicht darauf, dass eine nationale Übergangsregel jedes Risiko abdeckt. - Reicht ein Hinweis, dass ein alter Beitrag die frühere Rechtslage abbildet?
Ein allgemeiner Disclaimer reicht nicht. Gefragt ist eine inhaltliche Richtigstellung oder ein klar gekennzeichnetes Archiv.
Der Punkt in einem Satz
Der 27. September 2026 gilt EU-weit und ist kein Datum für die Rechtsabteilung allein, sondern eines für jeden, der Texte veröffentlicht. Was rund um diesen Tag gilt, entscheidet sich national, und wer in mehreren Märkten verkauft, sollte sich auf keine einzelne Übergangsregel verlassen.
Dieser Artikel ist eine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich auslegen kann die Richtlinie nur der Europäische Gerichtshof.
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