Green Claims Directive gestoppt: Was mit EmpCo ab 27. September 2026 wirklich für deine Werbung gilt

David Anders
David AndersTeamlead ESG Disclosures & AI
8 Min. Lesezeit

Die Green Claims Directive kommt nicht, zumindest noch nicht: Die EU-Kommission hat den Vorschlag im Juni 2025 zurückgezogen. Verbindlich ist stattdessen die EmpCo-Richtlinie, offiziell Richtlinie (EU) 2024/825. Sie gilt ab 27. September 2026 und verbietet pauschale Umweltaussagen, Klimaneutralität auf Kompensationsbasis und selbst vergebene Siegel. Wer heute mit „umweltfreundlich" oder „klimaneutral" wirbt, sollte seine Aussagen jetzt prüfen.

Warum die Green Claims Directive vorerst nicht kommt

Der Vorschlag der Green Claims Directive sah vor, dass jede Umweltaussage vor der Veröffentlichung von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Genau daran hakte es: In den Trilog-Verhandlungen fand sich keine Mehrheit, die Kritik richtete sich gegen den Verwaltungsaufwand und gegen die geplante Einbeziehung von Kleinstunternehmen. Im Juni 2025 zog die Kommission den Vorschlag zurück. Vom Tisch ist das Thema damit nicht, ein neuer Anlauf bleibt politisch möglich.

Was das für dich bedeutet: Es gibt kein Zertifizierungsverfahren, das du durchlaufen musst. Es gibt keine Prüfstelle, bei der du deine Claims anmeldest. Die Entwarnung ist trotzdem keine, denn die inhaltlichen Anforderungen sind über einen anderen Weg gekommen.

Was stattdessen gilt: die EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie regelt einen großen Teil dessen, was die Green Claims Directive vorhatte, aber über einen anderen Mechanismus. Sie schafft kein neues Prüfverfahren, sondern ändert bestehendes Wettbewerbs- und Verbraucherrecht: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD 2011/83/EU).

Der praktische Unterschied ist wichtig. Statt einer Vorabprüfung greift die Durchsetzung im Nachhinein: über Abmahnungen, Wettbewerbsklagen und behördliche Marktüberwachung. Niemand genehmigt deine Umweltaussage vorab, und niemand bestätigt sie dir. Geprüft wird erst, wenn ein Wettbewerber, ein Verbraucherverband oder eine Behörde nachhakt. Dann musst du belegen können, was du behauptest.

Die Daten, die du auseinanderhalten musst

Datum

Handlung

26.03.2024

Die Richtlinie ist in Kraft getreten. Für Unternehmen ändert sich damit noch nichts.

19.02.2026

Deutschland hat umgesetzt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 43, ausgefertigt am 12. Februar 2026). Das Gesetz steht also, seine Regeln greifen aber noch nicht.

27.03.2026

Frist für alle Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht zu übernehmen.

27.09.2026

Anwendungsdatum. Ab hier gelten die neuen Vorschriften des UWG verbindlich für deine Kommunikation. Das ist das Datum, das zählt.

Zwei Missverständnisse begegnen uns oft. Das erste: Februar oder März 2026 sei der Stichtag. Das sind Daten für den Gesetzgeber, nicht für dich. Das zweite: Weil das Gesetz schon verkündet ist, gelte es auch schon. Auch das stimmt nicht, die Änderungen des UWG treten erst zum 27. September 2026 in Kraft.

Was ab dem Stichtag pauschal verboten ist

Diese Praktiken landen auf der sogenannten schwarzen Liste (Anhang I der UCPD). Sie sind ohne Einzelfallprüfung unzulässig, es gibt also keine Rechtfertigung und keine Abwägung.


  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis. „Umweltfreundlich", „grün", „öko", „klimafreundlich", „biologisch abbaubar": erlaubt nur noch, wenn du eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweist und diese genau zur Aussage passt (Anhang I Nr. 4a).
  • Klimaneutralität durch Kompensation. Aussagen wie „klimaneutral" oder „CO2-neutral", die auf dem Ausgleich von Emissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, sind unzulässig (Anhang I Nr. 4c). Der Bundesgerichtshof hatte schon in seinem Urteil I ZR 98/23 hohe Aufklärungspflichten für den Begriff „klimaneutral" formuliert.
  • Selbst vergebene Siegel. Nachhaltigkeitslabel ohne dahinterliegendes Zertifizierungssystem und ohne behördliche Anerkennung sind unzulässig (Anhang I Nr. 2a). Das trifft viele hausgemachte Grafiken auf Verpackungen.
  • Teilaspekt als Gesamtaussage. „Aus recyceltem Material", wenn nur die Verpackung recycelt ist: unzulässig (Anhang I Nr. 4b).
  • Gesetzliche Pflicht als Besonderheit. Was du ohnehin tun musst, darfst du nicht als Vorteil bewerben (Anhang I Nr. 10a).

Was im Einzelfall unzulässig ist

Hier entscheidet der Kontext, was die Sache unangenehmer macht, nicht einfacher.


  • Zukunftsversprechen ohne Plan. „Klimaneutral bis 2030" ist nur zulässig mit einem klaren, öffentlich zugänglichen und von unabhängiger Seite überprüften Umsetzungsplan (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d).
  • Irrelevante Vorteile. Ein Merkmal hervorheben, das für alle vergleichbaren Produkte gilt, ist irreführend (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e).
  • Weiche Nachhaltigkeitsbegriffe. „Nachhaltig", „bewusst", „verantwortungsvoll" sind nicht pauschal verboten, gelten aber als Hochrisiko, weil sie eine soziale Komponente mittransportieren (Erwägungsgrund 10).

Was du zusätzlich angeben musst

Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie bringen neue Pflichtinformationen im Webshop und auf dem Etikett: zur gesetzlichen Gewährleistung, zu Haltbarkeitsgarantien des Herstellers und zur Reparierbarkeit. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 regelt dazu ein harmonisiertes Label. Das ist kein Marketingthema, sondern eines für dein Shopsystem, und es wird in der Praxis gern übersehen.

Was passiert, wenn du es nicht machst

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest, die Grundlage ist Artikel 13 UCPD. In Deutschland steht der Rahmen in § 19 UWG: bis zu 50.000 Euro, bei einem Umsatz über 1,25 Millionen Euro im vorangegangenen Geschäftsjahr bis zu 4 % des Jahresumsatzes, und bis zu 2 Millionen Euro, wenn sich der Umsatz nicht schätzen lässt.

Wichtig für die Einordnung: Dieser Rahmen gilt für sogenannte weitverbreitete Verstöße, also für koordiniert verfolgte Fälle mit Wirkung über mehrere Mitgliedstaaten. Es ist nicht das Standardbußgeld für jeden einzelnen missglückten Werbetext.

Realistischer und deutlich schneller sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, in Deutschland etwa durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen, in Österreich durch den Verein für Konsumenteninformation. Dazu kommen Unterlassungsansprüche, Rückruf oder Umkennzeichnung und der Reputationsschaden, den keine Bußgeldtabelle abbildet.

Kein Bestandsschutz

Die FAQ der EU-Kommission vom 18. Mai 2026 stellt in Frage 18 klar: Es gibt keinen Bestandsschutz. Ab dem 27. September 2026 gelten die Regeln auch für Produkte, die schon im Markt sind, für bereits gedruckte Verpackungen und für Kampagnen, die vorher gestartet sind. Wer erst am Stichtag anfängt, hat dann Material im Umlauf, das er nicht mehr korrigieren kann.

Wo du anfängst

  • Bestandsaufnahme. Sammle, was draußen ist: Website, Webshop, Verpackung, Produktdatenblätter, Kampagnenmaterial, Messestand, Social-Profile. Umweltaussagen stecken selten nur in der Werbung.
  • Nach Risiko sortieren. Trenne die pauschal verbotenen Aussagen von den Einzelfällen. Die schwarze Liste hat Vorrang, weil es dort nichts zu diskutieren gibt.
  • Belege zuordnen. Zu jeder Aussage, die du behalten willst, gehört ein Nachweis, der die Aussage genau trägt. Ein Ökobilanz-Ergebnis für ein Produkt belegt keine Aussage über das Unternehmen.
  • Konkret statt allgemein formulieren. „Umweltfreundlich" ist angreifbar. „Verpackung zu 90 % aus Recyclingmaterial, geprüft nach [Norm]" ist es nicht. Genauigkeit ist hier kein Stilmittel, sondern die Absicherung.
  • Fristen rückwärts rechnen. Verpackungsdruck, Übersetzungen, Shop-Anpassungen und Freigabeschleifen brauchen Vorlauf. Wer bis September fertig sein will, entscheidet im Sommer.

Wie die neuen Regeln im Detail aussehen, steht in unserer Übersicht zur EmpCo-Richtlinie.

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Häufige Fragen

  1. Ist die Green Claims Directive endgültig vom Tisch?
    Die Kommission hat den Vorschlag im Juni 2025 zurückgezogen, nachdem sich in den Verhandlungen keine Mehrheit fand. Ein neuer Anlauf ist politisch nicht ausgeschlossen, aktuell liegt aber kein Verfahren vor. Für deine Planung ist die EmpCo-Richtlinie der maßgebliche Rechtsakt.
  2. Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für kleine Unternehmen?
    Ja. Anders als der zurückgezogene Green-Claims-Vorschlag kennt die EmpCo-Richtlinie keine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift branchenübergreifend und unabhängig von der Unternehmensgröße, überall dort, wo du gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern Umweltaussagen triffst.
  3. Betrifft mich das auch im B2B?
    Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken gilt im Verhältnis zu Verbrauchern, im reinen B2B-Geschäft greift sie unmittelbar nicht. Sehr wohl sichern sich Unternehmen aber gegen Verstöße aus der Lieferkette ab. Wer an Hersteller oder Händler liefert, die am Ende Verbraucher ansprechen, bekommt deren Anforderungen vertraglich weitergereicht. So können auch B2B2C-Unternehmen betroffen sein, selbst wenn die Regulatorik für sie nicht unmittelbar gilt. Dazu kommen nationale Erweiterungen des Anwendungsbereichs in einzelnen Mitgliedstaaten.
  4. Darf ich noch „klimaneutral" schreiben?
    Nicht, wenn die Aussage auf Kompensation außerhalb deiner Wertschöpfungskette beruht. Das ist ab 27. September 2026 pauschal unzulässig. Beruht die Aussage auf tatsächlicher Reduktion in der eigenen Wertschöpfungskette, brauchst du einen belastbaren Nachweis und eine klare Erläuterung, worauf sie sich bezieht.
  5. Was ist mit unserem eigenen Nachhaltigkeitssiegel?
    Selbst vergebene Label ohne Zertifizierungssystem und ohne behördliche Anerkennung sind ab dem Stichtag unzulässig. Prüfe für jedes Siegel auf deinen Produkten, wer es vergibt, nach welchen Kriterien geprüft wird und ob eine unabhängige Stelle dahintersteht.
  6. Reicht es, wenn wir kurz vor dem Stichtag umstellen?
    Nein, denn es gibt keinen Bestandsschutz. Gedruckte Verpackungen, Kataloge und laufende Kampagnen fallen ab 27. September 2026 unter die neuen Regeln. Produktionsvorläufe von mehreren Monaten sind üblich, deshalb ist der Sommer 2026 der realistische Entscheidungszeitpunkt.
  7. Wie finde ich heraus, wo wir stehen?
    Der EmpCo Checker in der Glacier-Software prüft deine Texte, Werbemittel und Produktkommunikation gegen 13 Prüfkategorien und liefert je Befund den Wortlaut, den Norm- und FAQ-Verweis sowie eine Einstufung nach Schweregrad. Ergebnis ist ein PDF-Report mit konkreten Maßnahmen.


Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Die FAQ der EU-Kommission ist eine unverbindliche Auslegungshilfe, verbindlich auslegen kann die Richtlinie nur der Europäische Gerichtshof.

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