Anwendungsdatum: 27. September 2026

EmpCo-Richtlinie: was ab 27. September 2026 für deine Werbung gilt

Ab diesem Datum sind vage Umweltaussagen keine Geschmacksfrage mehr, sondern angreifbar. Auch auf Material, das längst gedruckt ist.

Freiwillige ESG Berichterstattung
Kurz gesagt

Was die Richtlinie verbietet, in vier Sätzen.

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 verbietet ab 27. September 2026 generische Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“, wenn dahinter keine anerkannte exzellente Umweltleistung steht.

Sie ändert die EU-Lauterkeitsrichtlinie (UCPD 2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (CRD 2011/83/EU) und gilt für jede Werbung gegenüber Verbrauchern. Einen Bestandsschutz für bereits veröffentlichte Materialien gibt es nicht.

Die Fakten in Kürze.

Vier Daten und ein Geltungsbereich. Mehr braucht es für die erste Einordnung nicht.

Die Eckdaten

EmpCo (EU) 2024/825 in fünf Zeilen:

  • Anwendungsdatum: 27. September 2026. Ab hier gilt die Richtlinie.
  • Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten: 27. März 2026. Wird oft mit dem Anwendungsdatum verwechselt.
  • In Kraft seit: 26. März 2024.
  • Geltungsbereich: Kommunikation gegenüber Verbrauchern. B2B nur über nationale Erweiterungen.
  • Bestandsschutz: keiner. Auch bereits gedruckte Verpackungen und veröffentlichte Kampagnen fallen darunter.
  • Besonders betroffen: Textil und Mode, Lebensmittel, Kosmetik und Reinigung, Handel und E-Commerce.
How It Works
1
1

26. März 2024

Die Richtlinie tritt in Kraft. Für Unternehmen ändert sich zunächst nichts.

2
2

27. März 2026

Frist für die Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht zu übersetzen. Das ist eine Pflicht der Staaten, nicht deine.

3
3

27. September 2026

Ab hier gilt sie. Für alles, auch für Material, das vorher entstanden ist.

4
4

Ab dem 28. September 2026

Verstöße sind angreifbar: Abmahnungen durch Wettbewerber, Klagen von Verbraucherverbänden, behördliche Marktüberwachung.

Was ab September verboten ist.

Sechs Tatbestände, jeder mit Fundstelle. Die ersten fünf gelten ohne Einzelfallprüfung, sie stehen im Anhang I der Lauterkeitsrichtlinie.

Generische Umweltaussagen

„umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „klimafreundlich“ ohne anerkannte exzellente Umweltleistung. Anhang I Nr. 4a.

Klimaneutral über Kompensation

Klimaneutralität, die auf Offsets außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruht. Anhang I Nr. 4c.

Eigene Siegel

Nachhaltigkeitssiegel ohne dahinterliegendes Zertifizierungssystem. Anhang I Nr. 2a.

Der Teil für das Ganze

„aus Recyclingmaterial“, wenn nur die Verpackung gemeint ist. Anhang I Nr. 4b.

Pflicht als Leistung

Gesetzliche Vorgaben als eigene Besonderheit darstellen. Anhang I Nr. 10a.

Versprechen ohne Plan

„klimaneutral bis 2030“ ohne verifizierten, öffentlichen Fahrplan. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d.

Die Abgrenzung

Was wegfällt, was möglich bleibt.

Fällt weg

Generische Umweltwörter ohne Beleg. Klimaneutral auf Offset-Basis. Selbstgemachte Siegel. Ein Teilaspekt, der als Gesamtaussage auftritt. Irrelevante Vorteile wie „glutenfreies Wasser“ (Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e).

Bleibt möglich

Konkrete Aussagen mit Bezugsgröße und Nachweis. Zertifizierte Siegel mit anerkanntem System. Und die neuen Pflichtangaben nach der Verbraucherrechterichtlinie: Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantie, Reparierbarkeit.

„Nachhaltig“ ist der Grenzfall.

Das Wort, das in jedem Marketing-Team zuerst diskutiert wird, steht nicht auf der Verbotsliste. Sicher ist es trotzdem nicht.

Der Graubereich

Warum „nachhaltig“ kein sicherer Hafen ist:

  • „Nachhaltig“, „bewusst“ und „verantwortungsvoll“ stehen nicht in Anhang I.
  • Sie tragen eine soziale Komponente, die schwer zu belegen ist, und gelten als Hochrisiko (Erwägungsgrund 10).
  • Wer sie weiter verwendet, braucht eine Begründung, die einer Prüfung standhält.
  • Auch Bilder, Farben und Siegel zählen als Aussage, nicht nur der Text.
Was auf dem Spiel steht

Bußgelder sind das eine. Abmahnungen kommen zuerst.

Die Sanktionen richten sich nach Artikel 13 der EU-Lauterkeitsrichtlinie, die EmpCo ändert. Die konkreten Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest.

Für grenzüberschreitende, weitverbreitete Verstöße muss der Bußgeldrahmen mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten betragen, oder mindestens 2 Millionen Euro, wenn keine Umsatzinformation vorliegt. Das ist die Obergrenze für den schwersten Fall, nicht der Regelfall für jeden Einzelverstoß.

Praktisch relevanter sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände, Unterlassungsansprüche, Rückruf und Umkennzeichnung sowie der Reputationsschaden.

geld
AI-Powered ESG Intelligence

Sieh in Minuten, wo du stehst.

Prüf deine Umweltaussagen gegen die Kategorien der Richtlinie. Du bekommst konkrete Befunde mit Fundstelle und Maßnahme, keine Ampel.

EmpCo in sieben Fragen.

Still have questions?

Our AI-driven ESG reporting tool is designed for complexity. If you can't find your answer here, our team of CSRD experts is ready to assist.

Chat with an Expert

Ab dem 27. September 2026. Der 27. März 2026 wird oft verwechselt, das ist nur die Frist für die Mitgliedstaaten, die Richtlinie in nationales Recht zu übersetzen. Für Unternehmen zählt das spätere Datum.

Cookie Settings

Customise your cookie preferences here. Necessary cookies cannot be disabled as they are required for the basic functions of the website.

NecessaryAlways active

These cookies are required for the basic functionality of the website. They enable core functions such as security, network management, and accessibility. They cannot be disabled.

Analytics

These cookies help us understand how visitors interact with our website. The information collected is used to improve the user experience.

Marketing

These cookies are used to provide relevant information and offers based on your interests. They enable the integration of external services such as HubSpot for contact forms and campaign analytics.